- Ausfuhrverbot
- staatliches Verbot, gewisse Güter oder nach gewissen Ländern zu exportieren. A. besteht häufig für Rüstungsgüter, so z.B. i.d.R. für Waffenlieferungen deutscher Unternehmen in militärische Spannungsgebiete. Denkbar auch im Sinn eines ⇡ Embargos.- Nach dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz ist die Ausfuhr von Waren grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig, kann jedoch beschränkt werden, auch durch weitere Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes, der Außenwirtschaftsverordnung (⇡ Ausfuhrverfahren, ⇡ Außenwirtschaftsgesetz), z.B. für Waffen und Munition, Nukleartechnologie und sonstige Waren von strategischer Bedeutung (sensible Technologien, ⇡ Kriegswaffenkontrollgesetz) in bestimmte, als „sensibel“ eingestufte Länder.- A. können sich jedoch auch aus anderen gemeinschaftsrechtlichen oder nationalen Regelungen ergeben. So soll etwa Abfall grundsätzlich vor Ort entsorgt werden.- Der Anteil genehmigungspflichtiger Güter an den gesamten Ausfuhren ist gering; A. sind sehr selten. Verstöße werden äußerst streng geahndet.
Lexikon der Economics. 2013.